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§ 52 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Höhe der Arbeitsvergütung

§ 52.

(1) Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde

  1. a) für leichte Hilfsarbeiten7,79 Euro
  2. b) für schwere Hilfsarbeiten8,77 Euro
  3. c) für handwerksgemäße Arbeiten9,74 Euro
  4. d) für Facharbeiten10,70 Euro
  5. e) für Arbeiten eines Vorarbeiters11,68 Euro.

(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.

(3) Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter festzusetzen.

(4) Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40278453

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