Zu den Verweisungen vgl. Art. XX Abs. 8 Sträg 1987, BGBl. Nr. 605/1987.
Sechster Abschnitt
ZUSAMMENTREFFEN VON FREIHEITSSTRAFEN UND VORBEUGENDEN MASSNAHMEN
§ 178a.
(1) Bei der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im § 24 des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist.
(2) Sind an derselben Person die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu vollziehen, so ist nach § 68a Abs. 1 lit. b vorzugehen.
(3) Die Zeit der Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen, die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet worden sind.
Zu den Verweisungen vgl. Art. XX Abs. 8 Sträg 1987,
BGBl. Nr. 605/1987.
Schlagworte
Maßnahmenvollzug
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40250234
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