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§ 157j StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Entscheidungsbefugnis

§ 157j.

(1) Über eine Krisenintervention (§ 157g), einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (§ 157f), eine Änderung oder Aufhebung der Bedingungen (§ 157b Abs. 3) sowie eine Verlängerung der Probezeit (§ 157a Abs. 5) entscheidet der Vorsitzende des erkennenden Gerichts mit Beschluss.

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft, der Betroffene, sein gesetzlicher Vertreter und der Bewährungshelfer zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40250245

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