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§ 157i StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch den Betroffenen

§ 157i.

Wird gegen eine Person, deren strafrechtliche Unterbringung angeordnet ist, ein Ermittlungsverfahren geführt, hat die Staatsanwaltschaft das erkennende Gericht unverzüglich zu verständigen. Über den Fortgang des Verfahrens ist es auf dem Laufenden zu halten. Aufgrund dessen hat das erkennende Gericht zu prüfen, ob es erforderlich ist, die festgelegten Bedingungen anzupassen, eine Krisenintervention zu veranlassen oder das vorläufige Absehen zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung in Vollzug zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40250244

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