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§ 123 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Zwölfter Unterabschnitt

Formen des Strafvollzuges Differenzierung

§ 123

Innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens sind unterschiedliche Formen des Strafvollzuges zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) zu fördern.

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