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§ 117 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Mitwirkung des Arztes

§ 117

Die Strafe des Hausarrestes darf nicht vollzogen werden, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes die Gesundheit des Strafgefangenen dadurch gefährdet würde.

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