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Artikel 11 Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.1968

Artikel 11

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für jeden Signatarstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

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