vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 11

(1) Die durch die ordentlichen und außerordentlichen Tagungen der Konferenz entstehenden Kosten werden von der Regierung der Niederlande getragen.

(2) In jedem Fall werden die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten von den jeweiligen Mitgliedern getragen.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR40165537

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte