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§ 68 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 68.

Das Erkenntnis hat den Beschuldigten von der ihm im Verweisungsbeschluß zur Last gelegten Pflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären. Im Fall eines Schuldspruches hat das Erkenntnis auch den Ausspruch über die verhängte Strafe sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027689

alte Dokumentnummer

N2196714704T

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