vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 62 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2001

§ 62.

(1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern.

(2) Der Untersuchungskommissär kann, insbesondere wenn Zeugen oder Sachverständige nicht in Wien wohnen, wenn sie der Ladung des Untersuchungskommissärs keine Folge leisten oder ohne gesetzlichen Grund sich weigern, eine Aussage abzulegen, im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen.

(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage ist § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022777

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte