§ 50.
Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern. Die Mitglieder des Disziplinarrates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40152800
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