§ 2a.
(1) Die Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. h) sind durch das Absolvieren von Lehrveranstaltungen des österreichischen Rechts an einer Universität im Umfang von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.
(2) Im Rahmen dieser Studien sind Kenntnisse des bürgerliches Recht, des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, des österreichischen Zivilverfahrensrechts, des österreichischen Unternehmensrechts und des Europarechts nachzuweisen.
(3) Umfang und Art der einzelnen Lehrveranstaltungen sind nach Anhörung der Patentanwaltskammer durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40214222
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