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§ 8 KapBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

§ 8.

§ 2 Abs. 5 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, tritt mit 1. August 2009 in Kraft und ist auf Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln anzuwenden, bei denen die Hauptversammlung nach dem 31. Juli 2009 einberufen wird. Auf Kapitalerhöhungen, bei denen die Hauptversammlung vor diesem Zeitpunkt einberufen wurde, ist § 2 Abs. 5 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002092

Dokumentnummer

NOR40109028

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