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§ 47 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Ersatzansprüche bei der Nachgründung

§ 47.

Für die Nachgründung gelten die §§ 39, 40, 42 bis 44 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

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