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§ 266 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

ZWEITER ABSCHNITT

Frühere Berechtigungen Sitz

§ 266.

Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.

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