vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 249 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung

§ 249.

In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)