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§ 205 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Zweiter Unterabschnitt

Abwicklung Notwendigkeit der Abwicklung

§ 205.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Bis zum Schluß der Abwicklung sind die Vorschriften der vorausgehenden Teile anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.

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