vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Aktien besonderer Gattung

§ 11.

Einzelne Gattungen von Aktien können verschiedene Rechte haben, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)