Artikel 11
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.
Schlagworte
Exekution
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002042
Dokumentnummer
NOR12027079
alte Dokumentnummer
N2196246859L
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