vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

Artikel 9

Aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Vollstreckung darf dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten oder ein vorschußweiser Erlag für Gebühren nicht auferlegt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)