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§ 5 GEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Zurückbehaltungsrecht

§ 5.

(1) Zur Sicherung der nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge steht dem Bund ein Zurückbehaltungsrecht zu:

  1. 1. an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse sowie
  2. 2. an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten des Beschuldigten (Angeklagten) einschließlich Liegenschaften und Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind (§§ 109, 110 und 115 StPO).

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Geldbeträge und bewegliche körperliche Sachen, die in die Verwahrung der Justizanstalten genommen werden. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung Eigengeldbeträge und bewegliche körperliche Sachen vom Zurückbehaltungsrecht zur Gänze oder zum Teil auszunehmen, wenn und insoweit dies im Interesse des Strafvollzuges gelegen oder erforderlich ist, um den Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen, den Strafgefangenen oder den Untergebrachten die Möglichkeit zu sichern, von den ihnen in den einschlägigen Vorschriften zugestandenen Begünstigungen Gebrauch zu machen.

(3) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten haben in den Fällen, in denen mit dem Bestehen oder Entstehen eines zu sichernden Betrages gerechnet werden kann, die Vorschreibungsbehörde (§ 6) von verwahrten Geldbeträgen durch Übermittlung einer Ausfertigung der Verwahrungsanordnung zu verständigen; von sonstigen verwahrten Vermögenswerten oder Gegenständen ist die Vorschreibungsbehörde zu verständigen, soweit ihre Verwertung zulässig und daraus ein nicht bloß geringfügiger Erlös zu erwarten ist.

(4) Wird mit einem Titel die Verpflichtung zur Zahlung eines in § 1 Abs. 1 genannten Betrags ausgesprochen, so verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechts, sobald die Leistungsfrist abgelaufen ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1974, Verwahrungshäftling

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40243622

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