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Art. 5 § 1 GEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.2013

Artikel 5

Vollziehungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 1/2013, zu den §§ 6 und 7, BGBl. Nr. 288/1962)

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 1/2013, zu den §§ 6 und 7, BGBl. Nr. 288/1962)

§ 1

Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.

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