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§ 5 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

1. An die Stelle des Österreichischen Postsparkassenamtes ist die Österreichische Postsparkasse getreten (Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969). 2. ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001

Gebühren für Umsatzgeschäfte.

§ 5.

(1) Für Umsatzgeschäfte, die durch Organe der Verwahrungsabteilungen besorgt werden, sind die folgenden Gebühren zu entrichten:

  1. a) für Einlagen und Abhebungen von wenigstens 30 Euro bei Kreditinstituten oder dem Österreichischen Postsparkassenamt 1 v. T. des erlegten oder des abgehobenen Betrages;
  2. b) für An- und Verkäufe von Wertpapieren 1 v. T. des Kurswertes; haben die betreffenden Wertpapiere keinen Kurswert, so ist der tatsächliche Kauf- oder Verkaufspreis zugrunde zu legen;
  3. c) für Wertpapiererläge bei Kreditinstituten oder dem Österreichischen Postsparkassenamt 1 v. T. vom Nennwert; keine Gebühr ist zu entrichten, wenn die Wertpapiere zur Fortsetzung der gerichtlichen Verwahrung von der Verwahrungsabteilung in die Verwahrung eines Kreditinstitutes oder des Postsparkassenamtes übergeben werden oder die Übergabe sich als Ausfolgung an die Partei darstellt;
  4. d) für Geltendmachung, An- und Verkäufe von Bezugsrechten 1 v. T. der zu beziehenden oder zu leistenden Werte;
  5. e) für Sperre und Freischreibung von Wertpapieren 1 v. T. des Nennwertes;
  6. f) für Umsetzung von Pfandscheinen 1 v. T. des Wertes nach § 2 Abs. 1 Z. 4;
  7. g) für Einlösung (Rückkauf) von Versicherungspolizzen 1 v. T. des Versicherungs(Rückkaufs)betrages;
  8. h) für An- und Verkäufe von Kostbarkeiten und nicht gängigen Münzen 1 v. T. des Kauf- oder Verkaufspreises.

(2) Bei gleichzeitigen An- und Verkäufen ist jedes dieser Geschäfte gesondert in Anschlag zu bringen.

(3) Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, und die Gebührenberechnung gelten § 2 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 sinngemäß.

(4) Für die Einlösung im Inland zahlbarer Wertpapiere, für die Einlösung von Zins- oder Gewinnanteilscheinen, für die Behebung von Erneuerungsscheinen, für den Umtausch von Wertpapieren bei Konvertierungen und von Interimsscheinen gegen endgültige Stücke, sowie für alle sonstigen, nicht im Abs. 1 angeführten Umsatzgeschäfte sind keine Gebühren zu entrichten; allfällige Barauslagen sind zu vergüten.

1. An die Stelle des Österreichischen Postsparkassenamtes ist die Österreichische Postsparkasse getreten (Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969).

2. ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001

Schlagworte

Kaufpreis, Versicherungsbetrag, Rückkaufsbertag, Zinsanteilschein

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR40023285

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