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Artikel 15 HUVÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 15

Dieses Übereinkommen steht den bei der Achten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung offen.

Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird eine Niederschrift aufgenommen werden, von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Signatarstaaten übermittelt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026796

alte Dokumentnummer

N2196127732S

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