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Artikel 10 HUStÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 10

Jeder bei der Achten Session der Konferenz nicht vertretene Staat ist zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zugelassen, sofern nicht ein Staat oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Mitteilung von diesem Beitritt durch die niederländische Regierung dagegen Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt auf die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Weise.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitritte erst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfolgen können.

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