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Artikel 9 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

Armenrecht

Artikel 9

Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes, die gemäß Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gestellt werden, können auch im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt werden. Artikel 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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