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Artikel 7 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Artikel 7

Der Antrag, auf Grund einer Entscheidung über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 die Exekution zu bewilligen (eine Entscheidung über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 für vollstreckbar zu erklären), kann von dem Berechtigten bei dem zuständigen Gericht unmittelbar gestellt werden.

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