Zustellung von Schriftstücken
Artikel 1
(1) In Zivil- und Handelssachen werden die Ersuchen um Zustellung (die Zustellungsanträge) im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt.
(2) Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen (Ersuchen um Zustellung) ist das Bezirksgericht (das Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll.
(3) Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat sie das Ersuchen um Zustellung (den Zustellungsantrag) von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde von der Abgabe unverzüglich zu benachrichtigen.
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