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§ 86 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 86.

Als Versicherungswert gilt bei Haushalts- und sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei Arbeitsgerätschaften und Maschinen derjenige Betrag, welcher erforderlich ist, um Sachen gleicher Art anzuschaffen, unter Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwertes.

Schlagworte

Haushaltsgegenstand, Wiederbeschaffungswert

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026506

alte Dokumentnummer

N2195937458J

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