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§ 43 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Viertes Kapitel.

Versicherungsvertreter

§ 43.

Versicherungsvertreter im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ist, wer die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) als selbständiger Versicherungsagent oder die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs (§ 5 Z 59 VAG) als Angestellter des Versicherers durchführt. Als Versicherungsagent im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gilt auch, wer mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als solcher auftritt.

Schlagworte

Kündigungserklärung, Empfangsvollmacht, Vertreter,

Versicherungsvertreter, Vollmachtsumfang

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40200788

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