vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

§ 18.

Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.

Schlagworte

Fragenliste, Fragenkatalog, Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung,

Risikoerhöhung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40138457

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte