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Artikel 9. Einheitliches Scheckgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 9.

Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

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