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Artikel 49. Einheitliches Scheckgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

SIEBENTER ABSCHNITT. – AUSFERTIGUNG MEHRERER STÜCKE EINES SCHECKS.

Artikel 49.

Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Staat als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiete des Staates der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiete eines Staates ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiete eines Staates ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiete desselben Staates zahlbar sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Scheck.

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