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Artikel VII. Einheitliches Scheckgesetz - Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel VII.

Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbundes wirksam.

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