§ 4.
(1) Stand der Erbhof im Eigentum von Ehegatten, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte Anerbe.
(2) Starben die Ehegatten gleichzeitig, so ist der Anerbe für den ganzen Erbhof nach § 3 zu bestimmen. Sind in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als ständen sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.
Schlagworte
Miteigentumshof, Ehegattenhof, Miteigentum, Miteigentumsanteil, Anteilsübernahme, Aufgriff, Aufgriffsrecht, Nachkommen, Fallrecht, Ehegattenerbfolge, Gatte, Witwe, Witwer, Gütergemeinschaft, Gemeinschaft, Erbberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001969
Dokumentnummer
NOR12034837
alte Dokumentnummer
N2198910167L
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