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§ 21 AnerbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

In Kärnten gilt für die bäuerliche Erbteilung das Gesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), LGBlKtn. Nr. 33/1903, in Tirol das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBlTir. Nr. 47/1900.

Ausnahmen vom Geltungsbereich.

§ 21.

Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den Ländern Kärnten und Tirol.

In Kärnten gilt für die bäuerliche Erbteilung das Gesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), LGBlKtn. Nr. 33/1903, in Tirol das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBlTir. Nr. 47/1900.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12034847

alte Dokumentnummer

N2198910177L

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