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Artikel 1 Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) – Zusatzprotokoll 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

Artikel 1

  1. 1. Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem vertragschließenden Staat haben, werden für die Anwendung des Abkommens den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt.
  2. 2. a) Dieses Protokoll soll unterzeichnet und von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden, auch steht der Beitritt gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII des Abkommens offen.
  1. b) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat mit der Hinterlegung der diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern dieser Staat bereits Mitglied des Abkommens ist.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise maßgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Der Generaldirektor wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat, sowie zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001961

Dokumentnummer

NOR12026185

alte Dokumentnummer

N2195720193J

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