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Anlage 1 Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

Anlage 1

— ZUSATZERKLÄRUNG

zu Artikel XVII

Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die das Welturheberrechtsabkommen unterzeichnen, haben in dem Wunsche, ihre gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage des genannten Verbandes enger zu gestalten und jeden Konflikt zu vermeiden, der sich aus dem Nebeneinanderbestehen der Berner Übereinkunft und des Weltabkommens ergeben könnte, in allseitiger Übereinstimmung folgende Erklärung angenommen:

  1. a) Die Werke, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land haben, das nach dem 1. Januar 1951 aus dem durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Verband ausgeschieden ist, werden durch das Welturheberrechtsabkommen in den Ländern des Berner Verbandes nicht geschützt.
  2. b) Das Welturheberrechtsabkommen ist in den Beziehungen zwischen den Ländern des Berner Verbandes auf den Schutz der Werke nicht anwendbar, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land des durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Internationalen Verbandes haben.

Schlagworte

RBÜ, BÜ

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026213

alte Dokumentnummer

N2195728922S

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