Artikel 28
Das vorliegende Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der im Artikel 27 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)