VI. Personalhaft
Artikel 26
Die Personalhaft, als Mittel zur Zwangsvollstreckung oder als bloßes Sicherungsmittel, kann in Zivil- oder Handelssachen gegen Ausländer, die Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, in den Fällen nicht verhängt werden, in denen sie gegen Inländer unanwendbar wäre. Eine Tatsache, auf die sich ein im Lande wohnhafter Inländer berufen kann, um die Aufhebung der Personalhaft zu erlangen, soll in gleicher Weise dem Angehörigen eines Vertragsstaates zugute kommen, und zwar selbst dann, wenn sich diese Tatsache im Auslande ereignet hat.
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