Artikel 15.
Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch einen Zustellausweis, der datiert, mit der Unterschrift des Zustellorgans und des Übernehmers sowie mit dem Gerichtssiegel versehen sein muß, oder durch ein Zeugnis des ersuchten Gerichtes, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.
Schlagworte
Zustellnachweis, Zustellschein
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001944
Dokumentnummer
NOR12026020
alte Dokumentnummer
N2195546812L
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