ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
DRITTES HAUPTSTÜCK.
Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
ERSTER ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen. 1. Zuständigkeit und Verfahrensart
§ 75.
(1) Die Bewilligung einer Eintragung ist mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet.
(2) Das Grundbuchsgericht entscheidet in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen.
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR40047035
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