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§ 65 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 65.

(1) Steht der Kläger von der Klage ab oder wird er durch rechtskräftiges Erkenntnis abgewiesen oder hat er die Klage im Falle des § 63 in der vorgeschriebenen Frist nicht überreicht, so ist auf Ansuchen des Gegners die Löschung der Streitanmerkung zu verfügen.

(2) Wird aber durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Vergleich die bestrittene Einverleibung ganz oder teilweise aufgehoben, so ist auf Ansuchen des Klägers die Vornahme der Löschung der bestrittenen Einverleibung in der in dem Urteil oder Vergleich ausgedrückten Art und Ausdehnung zu bewilligen und zugleich sowohl die Löschung der Streitanmerkung als aller der Einverleibungen und Vormerkungen anzuordnen, die hinsichtlich des zu löschenden Rechtes erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, angesucht worden sind.

Schlagworte

Klagsanmerkung, Löschungsklage

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025580

alte Dokumentnummer

N2195511330S

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