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§ 62 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

Rekursfrist siehe § 123 Abs. 1

§ 62.

Wenn die Löschungsklage gegen die Personen gerichtet werden soll, die unmittelbar durch die Einverleibung, auf deren Löschung geklagt wird, Rechte erworben haben oder von einer Last befreit worden sind, oder wenn sich die Klage auf solche Verhältnisse stützt, die unmittelbar zwischen dem Kläger und Beklagten obwalten, ist die Dauer des Klagerechtes nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung zu beurteilen.

Rekursfrist siehe § 123 Abs. 1

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025577

alte Dokumentnummer

N2195511327S

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