Zu den Formvorschriften siehe insbesondere das Gesetz betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, RGBl. Nr. 76/1871.
5. Urkunden.
§ 26.
(1) Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind.
(2) Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten.
Zu den Formvorschriften siehe insbesondere das Gesetz betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, RGBl. Nr. 76/1871.
Schlagworte
Titel
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025542
alte Dokumentnummer
N2195511205S
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