§ 135.
Ist ein Beteiligter durch eine nach den §§ 131 ff. bewilligte Löschung in seinem bücherlichen Rechte verletzt, so kann er im Prozeßwege die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehren. Die Vorschriften der §§ 61 ff. sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025650
alte Dokumentnummer
N2195511413S
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