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§ 135 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 135.

Ist ein Beteiligter durch eine nach den §§ 131 ff. bewilligte Löschung in seinem bücherlichen Rechte verletzt, so kann er im Prozeßwege die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehren. Die Vorschriften der §§ 61 ff. sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025650

alte Dokumentnummer

N2195511413S

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