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§ 116 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

zur Realinstanz siehe § 81 JN, RGBl. Nr. 111/1895

4. Rechtfertigungsklage.

§ 116.

(1) Zur Rechtfertigung einer bei verschiedenen Grundbuchsgerichten für dieselbe Forderung simultan haftenden Vormerkung des Pfandrechtes ist nur eine Rechtfertigungsklage erforderlich.

(2) Die Rechtfertigungsklage ist entweder bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Hypothekarschuldners oder bei einem Gericht zu erheben, das in Ansehung eines der Hypothekarobjekte, auf die die Vormerkung bewilligt worden ist, die Realinstanz ist.

zur Realinstanz siehe § 81 JN, RGBl. Nr. 111/1895

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025631

alte Dokumentnummer

N2195511381S

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