zur Realinstanz siehe § 81 JN, RGBl. Nr. 111/1895
4. Rechtfertigungsklage.
§ 116.
(1) Zur Rechtfertigung einer bei verschiedenen Grundbuchsgerichten für dieselbe Forderung simultan haftenden Vormerkung des Pfandrechtes ist nur eine Rechtfertigungsklage erforderlich.
(2) Die Rechtfertigungsklage ist entweder bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Hypothekarschuldners oder bei einem Gericht zu erheben, das in Ansehung eines der Hypothekarobjekte, auf die die Vormerkung bewilligt worden ist, die Realinstanz ist.
zur Realinstanz siehe § 81 JN, RGBl. Nr. 111/1895
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025631
alte Dokumentnummer
N2195511381S
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