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§ 108 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 108.

(1) Die Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten kann unter Anschluß von Originalurkunden oder beglaubigten Abschriften (§ 88) gleichzeitig bei den einzelnen Grundbuchsgerichten verlangt oder in einem einzigen Gesuch begehrt werden.

(2) Im ersten Fall sind in jedem Gesuch die Haupteinlage und alle Nebeneinlagen anzugeben.

(3) Im zweiten Fall ist das Gesuch bei dem Grundbuchsgericht anzubringen, bei dem die Haupteinlage geführt werden soll, und die Reihenfolge zu bezeichnen, in der das Gesuch den übrigen Grundbuchsgerichten zur Erledigung zuzusenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025623

alte Dokumentnummer

N2195511373S

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