2. Anzeige und Eintragung der Simultanhypotheken.
§ 106.
(1) Wenn ein Gläubiger um die Ausdehnung des für seine Forderung haftenden Pfandrechtes ansucht, ist er verpflichtet, die für diese Forderung bereits bestehende Hypothek anzuzeigen, damit die Simultanhaftung angemerkt werde.
(2) Den durch Verschweigung einer bereits bestehenden Hypothek entstandenen Schaden hat der Gläubiger zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025621
alte Dokumentnummer
N2195511371S
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