Ausstellung von Personenstandsurkunden.
Artikel 44.
(1) Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, einander Personenstandsurkunden abgaben- und kostenfrei auszustellen und zu übermitteln, wenn das Ersuchen darum in einem hinreichend bezeichneten öffentlichen Interesse gestellt wird.
(2) Diese Ersuchen werden im diplomatischen oder konsularischen Wege an die zuständigen Behörden gerichtet.
(3) Durch das Ersuchen um eine Ausfertigung einer Personenstandsurkunde oder durch die Ausstellung einer solchen wird der Frage der Staatsangehörigkeit nicht vorgegriffen.
Schlagworte
Matrikenaustausch, abgabenfrei
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10001938
Dokumentnummer
NOR12025700
alte Dokumentnummer
N2195513236T
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